Der Männerchor Igis (nachfolgend MCI genannt), gegründet im Jahre 1838, ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Landquart. Alle in diesen Statuten aufgeführten Funktionen beziehen sich sowohl auf die männliche als auch die weibliche Form.
Der Verein bezweckt
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Der Verein besteht aus
Als Aktivmitglieder gelten alle aktiven Sänger des MCI. Der Dirigent kann ebenfalls als Aktivmitglied in den Chor aufgenommen werden.
Als Passivmitglieder gelten Personen, die gewillt sind, die Bestrebungen des MCI in irgendeiner Weise zu fördern oder zu unterstützen und einen jährlichen Beitrag zu entrichten.
Passivmitglieder dürfen freiwillig an allen Aktivitäten des MCI mitwirken, ausser bei offiziellen Auftritten des Chores. Ansonsten gelten die gleichen Rechte und Pflichten wie bei Aktivmitgliedern.
Zu Ehrenmitgliedern können durch die Generalversammlung (nachfolgend GV genannt) ausgetretene Mitglieder, die mindestens 30 Jahre als Aktivmitglied tätig waren, oder Personen, welche dem Verein besondere Dienste erwiesen haben. Ehrenmitglieder werden zur GV mit Stimm- und Wahlrecht eingeladen. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
Gönner, natürliche oder juristische Personen sind nicht offizielle Mitglieder des MCI. Sie entrichten einen freiwillig gewählten Beitrag. Als Gegenleistung werden sie über die Aktivitäten des MCI informiert und können auf Beschluss des Vorstandes vergünstigt oder gratis den Auftritten des MCI beiwohnen.
Die Aufnahmen von Aktivmitgliedern erfolgt nach drei bis fünf unverbindlichen Chorproben auf Antrag des Vorstandes durch die an der jeweiligen Probe anwesenden Mitglieder.
Die Mitgliedschaft erlischt durch
Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen und müssen das Vereinseigentum (Kravatten, Partituren, usw.) innert 10 Tagen in ordentlichem Zustand abgeben.
Die Aktivmitglieder verpflichten sich,
Verstorbene Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitglieder werden, die Zustimmung der Hinterbliebenen vorausgesetzt, mit der Vereinsfahne zur letzten Ruhestätte begleitet und auf Wunsch musikalisch geehrt.
Organe des Vereins sind:
Die GV ist das oberste Vereinsorgan und findet jährlich bis spätestens Ende März statt. Sie wird durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Traktanden mindestens 14 Tage vorher schriftlich einberufen. Zeit und Ort der Durchführung werden durch den Vorstand bestimmt.
Der Vorstand oder 1/5 der Aktivmitglieder können jederzeit eine ausserordentliche GV, der die gleichen Befugnisse wie der ordentlichen GV zustehen, verlangen.
Anträge an die GV sind 10 Tage vorher dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet, sofern nichts anderes bestimmt ist, das einfache Mehr der gültigen Stimmen.
Dem Präsidenten steht bei Abstimmungen der Stichentscheid zu. Bei Wahlen entscheidet das Los.
Geheime Abstimmung oder Wahl kann durch 1/5 der anwesenden Mitglieder verlangt werden. Mitglieder die ein persönliches Interesse an einer Wahl oder Abstimmung haben, besitzen kein Stimm- und Wahlrecht in dieser Angelegenheit.
Der Vorstand besteht aus maximal fünf Mitgliedern, die durch die GV für jeweils zwei Jahre gewählt werden. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst.
Folgende Chargen müssen durch Mitglieder des Vorstandes besetzt werden:
Folgende Chargen können auch durch Aktivmitglieder besetzt werden:
Die Rechnungsrevisoren werden durch die GV auf zwei Jahre gewählt. Wählbar sind auch natürliche und juristische Personen die Nichtmitglieder sind. Vorstandsmitglieder sind nicht in die Revisionsstelle wählbar.
Die Revisoren haben das Recht, die Kasse, das Vereinsvermögen und die Buchhal-tung jederzeit zu überprüfen. Sie haben die Ordnungsmässigkeit der Jahresrechnung zu prüfen. Die Revisoren sind verpflichtet, der GV einen schriftlichen Be-richt über die Prüfung zu erstatten.
Die musikalische Leitung wird einem Dirigenten übertragen. Er ist verpflichtet, die vertraglichen Abmachungen einzuhalten, die musikalische Ausbildung mit allen Kräften zu fördern und den Chor für die beschlossenen Auftritte gewissenhaft vorzubereiten.
Anstellungen von mehr als sechs Monaten bedürfen der schriftlichen Form.
Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Die persönliche Haftung der Vereinsmitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen eine 2/3- Mehrheit der an einer GV anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Bei Auflösung des Vereins geht das Vereinsvermögen zur Verwaltung an die Einwohnergemeinde. Der Gemeinderat darf diese Vermögenswerte einem anderen Verein mit gleichem oder ähnlichem Zweck übergeben.
Für Fälle, die in den Statuten nicht geregelt sind, gilt das Gesetz oder, wenn dort keine Bestimmung vorhanden ist, der Beschluss der GV.
Die gesetzlichen Bestimmungen über den Verein findet man im Schweizerischen Zivilgesetzbuch unter den Art. 60 ff.
Die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen lauten:
Die Einberufung (der Vereinsversammlung) erfolgt nach Vorschrift der Statuten und überdies von Gesetzes wegen, wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt.
Das Recht der Abberufung (der Organe) besteht, wenn ein wichtiger Grund sie recht-fertigt, von Gesetzes wegen.
Jedes Mitglied ist von Gesetzes wegen vom Stimmrechte ausgeschlossen bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm, seinem Ehegatten oder einer mit ihm in gerader Linie verwandten Person einerseits und dem Verein anderseits.
Der Austritt ist von Gesetzes wegen zulässig, wenn er mit Beobachtung einer halb-jährigen Frist auf das Ende des Kalenderjahres oder, wenn eine Verwaltungsperiode vorgesehen ist, auf deren Ende angesagt wird.
Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Richter anfechten.
Die Auflösung (des Vereins) erfolgt von Gesetzes wegen, wenn der Verein zahlungsunfähig ist, sowie wenn der Vorstand nicht mehr statutengemäss bestellt werden kann.
Die Auflösung (des Vereins) erfolgt durch den Richter auf Klage der zuständigen Be-hörde oder eines Beteiligten, wenn der Zweck des Vereins widerrechtlich oder unsittlich ist.