Statuten

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1 | Name, Sitz

Der Männerchor Igis (nachfolgend MCI genannt), gegründet im Jahre 1838, ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Landquart. Alle in diesen Statuten aufgeführten Funktionen beziehen sich sowohl auf die männliche als auch die weibliche Form.

Art. 2 | Zweck

Der Verein bezweckt

  • die Pflege und Förderung des Chorgesangs
  • die Unterstützung und Förderung von Nachwuchssängern
  • die Pflege einer guten Kameradschaft sowie der Geselligkeit
  • die Unterstützung des kulturellen und gesellschaftlichen Lebens in der Gemeinde

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

II. Mitgliedschaft

Art. 3 | Zusammensetzung

Der Verein besteht aus

  • Aktivmitgliedern
  • Passivmitgliedern
  • Ehrenmitgliedern
  • Gönnern

Art. 4 | Aktivmitglieder

Als Aktivmitglieder gelten alle aktiven Sänger des MCI. Der Dirigent kann ebenfalls als Aktivmitglied in den Chor aufgenommen werden.

Art. 5 | Passivmitglieder

Als Passivmitglieder gelten Personen, die gewillt sind, die Bestrebungen des MCI in irgendeiner Weise zu fördern oder zu unterstützen und einen jährlichen Beitrag zu entrichten.

Passivmitglieder dürfen freiwillig an allen Aktivitäten des MCI mitwirken, ausser bei offiziellen Auftritten des Chores. Ansonsten gelten die gleichen Rechte und Pflichten wie bei Aktivmitgliedern.

Zu Ehrenmitgliedern können durch die Generalversammlung (nachfolgend GV genannt) ausgetretene Mitglieder, die mindestens 30 Jahre als Aktivmitglied tätig waren, oder Personen, welche dem Verein besondere Dienste erwiesen haben. Ehrenmitglieder werden zur GV mit Stimm- und Wahlrecht eingeladen. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.

Art. 7 | Gönner

Gönner, natürliche oder juristische Personen sind nicht offizielle Mitglieder des MCI. Sie entrichten einen freiwillig gewählten Beitrag. Als Gegenleistung werden sie über die Aktivitäten des MCI informiert und können auf Beschluss des Vorstandes vergünstigt oder gratis den Auftritten des MCI beiwohnen.

Art. 8 | Aufnahme zur Mitgliedschaft

Die Aufnahmen von Aktivmitgliedern erfolgt nach drei bis fünf unverbindlichen Chorproben auf Antrag des Vorstandes durch die an der jeweiligen Probe anwesenden Mitglieder.

Art. 9 | Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch

  • Tod
  • Austritt
  • Ausschluss durch die GV

Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen und müssen das Vereinseigentum (Kravatten, Partituren, usw.) innert 10 Tagen in ordentlichem Zustand abgeben.

Art. 10 | Pflichten der Aktivmitglieder

Die Aktivmitglieder verpflichten sich,

  • die Gesangsproben regelmässig und pünktlich zu besuchen. Wer verhindert ist, hat sich beim Präsidenten oder seinem Stellvertreter zu entschuldigen. Über den Probenbesuch wird eine Präsenzliste geführt.
  • an der GV, bei sämtlichen offiziellen Anlässen und insbesondere bei Auftritten des Gesamtchores teilzunehmen.
  • an den Arbeitseinsätzen des MCI teilzunehmen. Bei Verhinderung ist eine von der GV festzusetzende Entschädigung zu entrichten.

Art. 11 | Hinschied von Vereinsmitgliedern

Verstorbene Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitglieder werden, die Zustimmung der Hinterbliebenen vorausgesetzt, mit der Vereinsfahne zur letzten Ruhestätte begleitet und auf Wunsch musikalisch geehrt.

III. Organisation

Art. 12 | Organe

Organe des Vereins sind:

  • A.) die Generalversammlung (GV)
  • B.) der Vorstand
  • C.) die Revisoren

A. Die Generalversammlung

Art. 13 | Durchführung GV

Die GV ist das oberste Vereinsorgan und findet jährlich bis spätestens Ende März statt. Sie wird durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Traktanden mindestens 14 Tage vorher schriftlich einberufen. Zeit und Ort der Durchführung werden durch den Vorstand bestimmt.

Art. 14 | Ausserordentliche GV

Der Vorstand oder 1/5 der Aktivmitglieder können jederzeit eine ausserordentliche GV, der die gleichen Befugnisse wie der ordentlichen GV zustehen, verlangen.

Art. 15 | Anträge an die GV

Anträge an die GV sind 10 Tage vorher dem Vorstand schriftlich einzureichen.

Art. 16 | Wahlen und Abstimmungen an der GV

Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet, sofern nichts anderes bestimmt ist, das einfache Mehr der gültigen Stimmen.

Dem Präsidenten steht bei Abstimmungen der Stichentscheid zu. Bei Wahlen entscheidet das Los.

Geheime Abstimmung oder Wahl kann durch 1/5 der anwesenden Mitglieder verlangt werden. Mitglieder die ein persönliches Interesse an einer Wahl oder Abstimmung haben, besitzen kein Stimm- und Wahlrecht in dieser Angelegenheit.

Art. 17 | Befugnisse der GV

  • Abnahme des Jahresberichts des Präsidenten
  • Genehmigung des Protokolls der letzten GV
  • Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichts
  • Beschluss des Budgets
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Entschädigungen
  • Wahl des Präsidenten, des Vorstandes und der Revisoren
  • Allfällige Statutenrevisionen
  • Anträge von Mitglieder gemäss Artikel 15
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Ausschluss von Mitglieder
  • Ehrungen und Auszeichnungen
  • Erlass von Reglementen

B. Der Vorstand

Art. 18 | Organisation Vorstand

Der Vorstand besteht aus maximal fünf Mitgliedern, die durch die GV für jeweils zwei Jahre gewählt werden. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst.

Art. 19 | Chargen

Folgende Chargen müssen durch Mitglieder des Vorstandes besetzt werden:

  • Präsident
  • Vizepräsident
  • Aktuar
  • Kassier

Folgende Chargen können auch durch Aktivmitglieder besetzt werden:

  • Archivar und Materialverwalter
  • Eventmanager
  • Fähnrich

Art. 20 | Aufgaben und Kompetenzen

  • Der Vorstand behandelt die laufenden Geschäfte, vollzieht die Beschlüsse der GV und vertritt den Verein nach aussen.
  • Der Vorstand hat ausserhalb des an der GV beschlossenen Budgets die Kompetenz, über Ausgaben bis CHF 2‘000.00 je Geschäftsjahr zu beschliessen.
  • Der Präsident oder bei dessen Verhinderung der Vizepräsident führt zusammen mit dem Aktuar oder dem Kassier Kollektivunterschrift.
  • Dem Kassier kann im Verkehr mit den Banken und der Post Einzelunterschrift er-teilt werden.
  • Für Wahlen und Abstimmungen gelten die Bestimmungen der GV.
  • Der Vorstand entscheidet über alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich der GV vor-behalten sind.
  • Der Vorstand versammelt sich auf Antrag des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

C) Rechnungsrevisoren

Art. 21 | Wahl der Revisoren

Die Rechnungsrevisoren werden durch die GV auf zwei Jahre gewählt. Wählbar sind auch natürliche und juristische Personen die Nichtmitglieder sind. Vorstandsmitglieder sind nicht in die Revisionsstelle wählbar.

Art. 22 | Rechte und Pflichten

Die Revisoren haben das Recht, die Kasse, das Vereinsvermögen und die Buchhal-tung jederzeit zu überprüfen. Sie haben die Ordnungsmässigkeit der Jahresrechnung zu prüfen. Die Revisoren sind verpflichtet, der GV einen schriftlichen Be-richt über die Prüfung zu erstatten.

D) Die Direktion

Art. 23 | Musikalische Leitung

Die musikalische Leitung wird einem Dirigenten übertragen. Er ist verpflichtet, die vertraglichen Abmachungen einzuhalten, die musikalische Ausbildung mit allen Kräften zu fördern und den Chor für die beschlossenen Auftritte gewissenhaft vorzubereiten.

Anstellungen von mehr als sechs Monaten bedürfen der schriftlichen Form.

IV. Finanzen

Art. 24 | Rechnungsjahr und Haftung

Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Die persönliche Haftung der Vereinsmitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

Art. 25 | Einnahmen des Vereins

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

  • Beiträgen der Aktiv- und Passivmitglieder
  • Gönnerbeiträgen, Schenkungen und Vergabungen
  • dem Erlös aus Auftritten, Veranstaltungen und Arbeitseinsätzen
  • den Kapitalerträgen.

V.  Schlussbestimmungen

Art. 26 | Statutenänderungen

Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen eine 2/3- Mehrheit der an einer GV anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Art. 27 | Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins geht das Vereinsvermögen zur Verwaltung an die Einwohnergemeinde. Der Gemeinderat darf diese Vermögenswerte einem anderen Verein mit gleichem oder ähnlichem Zweck übergeben.

Art. 28 | Ungeregelte Fälle

Für Fälle, die in den Statuten nicht geregelt sind, gilt das Gesetz oder, wenn dort keine Bestimmung vorhanden ist, der Beschluss der GV.

Gesetzliche Bestimmungen ZGB

Die gesetzlichen Bestimmungen über den Verein findet man im Schweizerischen Zivilgesetzbuch unter den Art. 60 ff.

Die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen lauten:

ZGB Art. 64, Abs.3

Die Einberufung (der Vereinsversammlung) erfolgt nach Vorschrift der Statuten und überdies von Gesetzes wegen, wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt.

ZGB Art. 65, Abs.3

Das Recht der Abberufung (der Organe) besteht, wenn ein wichtiger Grund sie recht-fertigt, von Gesetzes wegen.

ZGB Art.68

Jedes Mitglied ist von Gesetzes wegen vom Stimmrechte ausgeschlossen bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm, seinem Ehegatten oder einer mit ihm in gerader Linie verwandten Person einerseits und dem Verein anderseits.

ZGB Art. 70, Abs. 2

Der Austritt ist von Gesetzes wegen zulässig, wenn er mit Beobachtung einer halb-jährigen Frist auf das Ende des Kalenderjahres oder, wenn eine Verwaltungsperiode vorgesehen ist, auf deren Ende angesagt wird.

ZGB Art.75

Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Richter anfechten.

ZGB Art. 77

Die Auflösung (des Vereins) erfolgt von Gesetzes wegen, wenn der Verein zahlungsunfähig ist, sowie wenn der Vorstand nicht mehr statutengemäss bestellt werden kann.

ZGB Art. 78

Die Auflösung (des Vereins) erfolgt durch den Richter auf Klage der zuständigen Be-hörde oder eines Beteiligten, wenn der Zweck des Vereins widerrechtlich oder unsittlich ist.